Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich, Begriffe

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Vioneq (nachfolgend Vioneq) und ihren Kunden (nachfolgend Kunde) über Leistungen in den Bereichen Analyse und Strategieentwicklung, Entwicklung Umsetzung Implementierung sowie Personalvermittlung Direct Search.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Vioneq stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.4 Individualvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen im Angebot, Vertrag, Projektplan oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

2. Angebote, Vertragsschluss, Textform

2.1 Angebote von Vioneq sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot in Textform annimmt und Vioneq den Vertragsschluss in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

2.3 Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E Mail.

3. Leistungsbereiche, Leistungsumfang

3.1 Vioneq erbringt Leistungen als Full Service Agentur für Employer Branding, Organisationsentwicklung, Recruiting sowie Direct Search.

3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den Angebotsunterlagen. Hierzu zählen insbesondere Leistungsbeschreibung, Projektplan, Meilensteine, Deliverables, Zeitplan, Vergütung, Abnahmeregeln sowie vereinbarte Mitwirkungspflichten.

3.3 Vioneq schuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine Dienstleistung und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Empfehlungen, Einschätzungen und Prognosen stellen keine Garantien dar.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt Vioneq alle Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

4.2 Verzögerungen, Mehraufwand oder Qualitätsminderungen, die aus fehlender, verspäteter oder unrichtiger Mitwirkung resultieren, hat der Kunde zu vertreten. Vioneq ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand nach Aufwand abzurechnen und Termine angemessen anzupassen.

4.3 Der Kunde prüft von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten, Logos, Bilder, Texte, Videos und sonstige Materialien auf Rechte Dritter und stellt sicher, dass die Nutzung vertragsgemäß zulässig ist. Der Kunde stellt Vioneq von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verwendung kundenseitiger Materialien beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.

5. Projektplan, Freigaben, Abnahmen

5.1 Sofern vereinbart, erstellt Vioneq innerhalb der im Angebot genannten Frist einen Projektplan. Der Kunde bestätigt den Projektplan oder teilt Änderungswünsche innerhalb der vereinbarten Frist, hilfsweise innerhalb von 14 Kalendertagen, in Textform mit.

5.2 Entwürfe, Zwischenstände und Teilergebnisse sind vom Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang zu prüfen und freizugeben oder zu rügen. Erfolgt keine Rückmeldung, gelten die Leistungen als freigegeben, sofern Vioneq auf diese Folge bei Übergabe hingewiesen hat.

5.3 Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, erfolgt die Abnahme in Textform. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung in Textform wesentliche Mängel rügt.

6. Fremdleistungen, Dritte

6.1 Vioneq darf sich zur Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen bedienen und fachkundige Dritte einsetzen.

6.2 Beauftragungen Dritter erfolgen nach Wahl von Vioneq im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, sofern dies im Angebot vorgesehen ist. Vioneq wählt Dritte sorgfältig aus.

6.3 Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, übernimmt der Kunde, sofern die Beauftragung im Namen des Kunden erfolgt oder die Verpflichtung durch kundenseitige Weisung ausgelöst wurde.

7. Termine, höhere Gewalt

7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart und in Textform bestätigt wurden.

7.2 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, nicht von Vioneq zu vertretende Umstände verlängern Fristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate, können beide Parteien den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen.

8. Vergütung, Vorschüsse, Zwischenabrechnungen

8.1 Vergütung und Abrechnungsmodell ergeben sich aus Angebot oder Vertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

8.2 Vioneq kann Vorschüsse bis zu 50 Prozent der Projektsumme verlangen. Bei Projekten mit Laufzeit über drei Monate kann Vioneq Zwischenabrechnungen stellen.

8.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind, werden nach Aufwand oder gemäß Preisliste berechnet, sofern vereinbart oder erforderlich.

9. Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

9.1 Rechnungen sind sofort fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.

9.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Vioneq kann notwendige Mahn und Inkassokosten ersetzt verlangen.

9.3 Vioneq ist berechtigt, bei Verzug weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

9.4 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10. Vorzeitige Beendigung, Kündigung

10.1 Vioneq kann den Vertrag aus wichtigem Grund in Textform fristlos kündigen, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung, Zahlungsverzug, fortgesetzter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung oder begründeten Bonitätszweifeln ohne Sicherheitsleistung.

10.2 Der Kunde kann aus wichtigem Grund in Textform kündigen, insbesondere bei wesentlicher Pflichtverletzung von Vioneq trotz angemessener Frist zur Abhilfe.

10.3 Bei Kündigung oder Abbruch durch den Kunden, der nicht von Vioneq zu vertreten ist, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Zusätzlich kann Vioneq den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen, mindestens 25 Prozent des Auftragswertes, sofern der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. Vereinbarte Fremdkosten sind in jedem Fall zu erstatten.

11. Konzeptschutz, Pitch, Ideennutzung

11.1 Fordert der Kunde vor Vertragsschluss Konzepte, Analysen, Strategien, Entwürfe oder sonstige Vorleistungen an und nimmt Vioneq dies an, entsteht ein Vergütungs-und Schutzverhältnis nach diesen AGB.

11.2 Konzepte und Präsentationen können urheberrechtlich geschützt sein. Unabhängig von einer Schutzfähigkeit ist jede Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder wirtschaftliche Verwertung ohne ausdrückliche Zustimmung von Vioneq unzulässig, sofern kein Hauptvertrag geschlossen und die Vergütung nicht vollständig bezahlt wurde.

11.3 Behauptet der Kunde, einzelne Ideen bereits vor der Präsentation entwickelt zu haben, hat er dies innerhalb von 14 Tagen nach Präsentation in Textform mit geeigneten Nachweisen mitzuteilen.

11.4 Bei unberechtigter Nutzung kann Vioneq eine angemessene Entschädigung verlangen.

12. Nutzungsrechte, Eigentum an Arbeitsmitteln, Referenznennung

12.1 Arbeitsmittel, Originale, Dateien, Entwürfe, Konzepte, Skizzen und sonstige Vorstufen bleiben im Eigentum von Vioneq, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

12.2 Nutzungsrechte an Leistungen werden dem Kunden erst nach vollständiger Zahlung im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Ohne besondere Vereinbarung gilt ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck im Gebiet der Europäischen Union.

12.3 Änderungen oder Weiterentwicklungen durch den Kunden oder Dritte bedürfen der Zustimmung von Vioneq, soweit schutzfähige Rechte betroffen sind oder die Integrität des Werkes berührt wird.

12.4 Vioneq darf den Kunden als Referenz nennen und dessen Logo verwenden, sofern der Kunde nicht in Textform widerspricht. Ein Urheberhinweis in üblicher Form ist zulässig.

13. Gewährleistung, Mängelrüge

13.1 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Lieferung oder Abnahme in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von acht Kalendertagen nach Entdeckung zu rügen.

13.2 Bei berechtigter Mängelrüge hat Vioneq zunächst das Recht zur Nacherfüllung, nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung.

13.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme oder Lieferung, soweit gesetzlich zulässig.

13.4 Für Inhalte, die der Kunde vorgibt oder freigibt, sowie für die rechtliche Zulässigkeit kundenseitiger Inhalte übernimmt Vioneq keine Verantwortung. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.

14. Haftung

14.1 Vioneq haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben Körper Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Vioneq nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf den Netto Auftragswert des betroffenen Projekts begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

15. Vertraulichkeit

15.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei ausschließlich zur Vertragserfüllung zu nutzen und gegenüber Dritten geheim zu halten.

15.2 Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.

16. Datenschutz

16.1 Beide Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

16.2 Soweit Vioneq personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern erforderlich.

16.3 Kandidatenprofile und Bewerberdaten sind durch den Kunden vertraulich zu behandeln und nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden.

17. Abwerbeverbot

17.1 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter oder für Vioneq tätige Personen, die mit dem Projekt befasst sind, während der Vertragslaufzeit und bis ein Jahr nach Vertragsende nicht abzuwerben oder einzustellen.

17.2 Für jeden schuldhaften Verstoß kann Vioneq eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt diese 40.000 Euro je Einzelfall. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

18. Besondere Bedingungen für Personalvermittlung FastHire

18.1 Vioneq stellt dem Kunden Kandidaten vor. Ein Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet. Angaben der Kandidaten und deren Leistungsfähigkeit sind keine Zusicherungen von Vioneq.

18.2 Das Vertragsverhältnis ist nicht exklusiv. Beide Seiten dürfen parallel mit Dritten arbeiten.

18.3 Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss eines Anstellungsvertrags zwischen dem Kunden oder einem verbundenen Unternehmen und einem von Vioneq vorgestellten Kandidaten, auch wenn die Einstellung in anderer Position oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt. Mitursächlichkeit genügt.

18.4 Der Anspruch entsteht auch dann, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Vorstellung ein Vertrag geschlossen wird, selbst wenn das Vermittlungsverhältnis zuvor beendet wurde.

18.5 Die Provision und ihre Berechnungsgrundlage ergeben sich aus dem Vermittlungsvertrag. Sofern die Provision am Gehalt orientiert ist, gelten variable Bestandteile und geldwerte Vorteile als einbezogen, sofern vertraglich vorgesehen. Verweigert der Kunde die erforderliche Auskunft, darf Vioneq marktübliche Werte zugrunde legen.

18.6 Die Provision bleibt von einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberührt, sofern gesetzlich zulässig und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

18.7 Der Kunde darf Kandidatenprofile nicht an Dritte weitergeben. Bei Verstoß und anschließender Einstellung durch Dritte gilt die Provision als geschuldet.

19. Schlussbestimmungen, Recht, Gerichtsstand

19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

19.2 Erfüllungsort ist München, sofern nichts anderes vereinbart.

19.3 Gerichtsstand ist München, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

19.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.